Sonstige Abfertigungen, Abfindungen nach § 67 Abs. 6 - Jahresviertel

 

Für die korrekte Abrechnung von Bezügen nach § 67/6 (z.B. freiwillige Abfertigungen) ist ein richtiges Jahresviertel notwendig. Welcher Betrag begünstigt innerhalb des Viertels versteuert wird sehen Sie am Lohnkonto (Report oder Registerkarte) unter der Lohnart 977-Jahresviertel.


Ist dieser Betrag nicht korrekt (Vorjahresdaten fehlen oder Vorjahr kann nicht neu errechnet werden) kann das Jahresviertel auch manuell korrigiert werden. Gehen Sie dazu wie folgt vor:

 

Das Jahresviertel ist nun richtig gestellt.


Erfassen Sie anschließend den Bezug  nach § 67/6 (das ist eine Eingabelohnart, die das Attribut ‚freiwillige Abfertigung, J/4tel Regelung nach § 67/6’ auf den Wert J gesetzt hat.


Es wird bis zum Jahresviertel mit 6 % versteuert, der Viertelüberhang wird automatisch ermittelt und nach Tarif versteuert.

Die Lohnsteuerbemessung für den mit festem Satz versteuerten Anteil wird am Lohnkonto als Lohnart 919 ausgewiesen.

Die Lohnsteuerbemessung nach Tarif (Viertelüberhang) wird am Lohnkonto zur Lohnart 918 addiert.