Kündigungsentschädigungen, sowie Bezüge für den Verzicht auf zukünftige Arbeitsleistung sind gem. § 67/8b nach Abzug der darauf entfallenden Sv-Beiträge mit 1/5tel steuerfrei zu belassen. Der Rest wird zur laufenden LSt-Bemessung addiert und nach Tarif versteuert.
Für die Zeit des Bezugs solcher Entschädigungen besteht die Pflichtversicherung weiter. Bei Ermittlung der darauf entfallenden Sozialversicherung sind die Bezüge in jedem Monat des Entschädigungszeitraums bis zur lfd. Höchstbemessung zu berücksichtigen.
Beispiel: Kündigungsentschädigung für 3 Monate, es wird 3x bis zur Höchstbemessung gerechnet.
Dieser Fall kann nun auch vom Programm automatisch richtig gerechnet werden. In diesem Leitfaden wird Schritt für Schritt erklärt, welche Eingaben dazu notwendig sind.
Austrittsdatum 1 (=arbeitsrechtliches Ende) ist wie gewohnt zu befüllen. Ebenso der Austrittsgrund.
Als nächstes wird berücksichtigt, für welchen Zeitraum der Dienstnehmer eine Entschädigung nach § 67/8b erhält. Das Ende dieses Zeitraums ist mittels Datumseingabe im Feld ‚Kündigungsentschädigung bis’ einzutragen.
Sollte zusätzlich noch Urlaubsersatzleistung abgerechnet werden, so beginnt diese NACH der Kündigungsentschädigung zu laufen. Das Ende der SV-Verlängerung durch Urlaubsersatzleistung ist im Feld ‚Urlaubsersatzleistung wird gezahlt bis:’ einzutragen.
Beispiel: Ein Dienstverhältnis wird zum 31.03.2005 einvernehmlich gelöst.
Der Dienstgeber verzichtet auf die zukünftige Arbeitsleistung, die bis 30.06.2005 wäre.
Der Dienstnehmer hat noch 10 Arbeitstage Resturlaub.
Austritt 1 – arbeitsrechtliches Ende = 31.03.2005
Kündigungsentschädigung bis = 30.06.2005
Urlaubsersatzleistung wird gezahlt bis = 14.7.2005
Nur wenn die Austrittsdaten richtig befüllt sind, kann die Eingabe von Bezügen gem. § 67/8b erfolgen. Dazu werden bestimmte Lohnarten benötigt. Soll laufender SV-Prozentsatz berechnet werden, so muss das Lohnartenattribut 'vorauseilende Kündigungsentschädigung lfd.' auf J stehen. Bei SZ-SV-Prozentsatz muss das Lohnartenattribut 'vorauseilende Kündigungsentschädigung SZ' auf J stehen.
Erfasst werden alle Lohnarten zur Endabrechnung im Monat des arbeitsrechtlichen Endes (in unserem Beispiel März 2005). Die Aufteilung der SV-Beiträge der Kündigungsentschädigung auf März bis Juni erfolgt automatisch. Ebenso wird die Urlaubsersatzleistung SV-mässig für Juli berechnet.
Die Aufteilung der Bezüge gem. § 67/8b auf die einzelnen Monate sind bei monatsgetreu ausgedrucktem Lohnkonto als Systemlohnart 1093 (lfd.) und 1094 (SZ) ersichtlich.
Die Urlaubsersatzleistung pro Monat finden Sie wie gewohnt in den Lohnarten 1083 und 1084.
Die vorauseilende Sozialversicherung für Folgemonate wird für die Kündigungsentschädigung mit den Systemlohnarten 35 und 36 dargestellt.
Die aufgeteilte SV pro Monat kann bei monatsgetreuem Ausdruck wie gewohnt unter den Lohnarten 950 und 952 nachvollzogen werden.
Die Ermittlung der Lohnsteuerbemessung kann mittels Systemlohnart 903 überprüft werden. Hier werden alle Bezüge nach § 67/8a,b,c addiert und nach Abzug der darauf entfallenden SV-Beiträge wird 1/5 (steuerfrei) abgezogen. Der Restbetrag wird zur Versteuerung nach Tarif zur Lohnart 918 addiert.
Das Lohnartenattribut 'Kündigungsentsch. § 67/8b’ darf für obige Berechnung
nicht auf J stehen.
Lohnarten, bei denen dieses Attribut auf J steht, die vorauseilenden Attribute
aber auf N, dürfen nur für Kündigungsentschädigungen verwendet werden,
deren Zeitraum max. ein Monat betrifft bzw. nicht über das Monat des arbeitsrechlichen
Endes hinausgeht.
Solch eine Lohnarten kann aber auch OHNE 4. Austrittsdatum verwendet werden und werden in solchen Fällen auch richtig gerechnet.
Ist eines der vorauseilenden Attribute auf J, so muss 67/8b auf N sein.
Ist 67/8b auf J, dann dürfen die vorauseilenden Attribute NICHT J sein.